für Abfälle zur Anlieferung am Entsorgungszentrum Sansenhecken
Stand 01.02.2013. Alle vorherigen Anlagen verlieren ihre Gültigkeit.

Erläuterung des Begriffs „deponierfähig“:

Als deponierfähig gelten Abfälle, die den Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 7 der Deponieverordnung (DepV) und die „Handlungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien“, Baden-Württemberg, Ministerium für Umwelt für die Deponieklasse II sowie die Konzentrationsgrenzen der POP-Verordnung, Anhang IV, Spalte 4, jeweils aktuellste Fassung einhalten. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde über die Ablagerbarkeit.

Zuschläge bei Abfallanlieferungen mit Störstoffen/mit starker Verschmutzung:

Enthält der angelieferte Abfall einen der aufgeführten Störstoffe, so wird für die Anlieferung ein Zuschlag in Höhe von pauschal 50,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. erhoben.

Als Störstoffe gelten:

  • 1)    Abfälle mit einer Länge > 1500 mm und einer Kantenlänge bzw. Durchmesser
    > 100 mm
  • 2)    Flachmaterial mit einer Fläche > 600 x 600 mm
  • 3)    Volumenmaterial größer als 600 x 600 x 600 mm
  • 4)    Gefährliche Abfälle wie z.B. Mineralfaser-, Glas- und Steinwolle, asbesthaltige Abfälle, Batterien, Leuchtstoffröhren, Gebinde mit nicht ausgehärteten Farben/Farbresten
  • 5)    Nicht zerkleinerungsfähige Abfälle wie Transportbänder, Gummirollen, Druckschläuche, gebündelte oder verpresste Abfälle, massive Papierrollen, massive Kunststoffrollen
  • 6)    Lösemittelhaltige Abfälle
  • 7)    Chemikalienreste (auch Pestizide, Dünger)
  • 8)    Elektronikschrott wie z.B. Kühl- und Gefriergeräte, Fernseher, PC, Monitore, E-Herde, Waschmaschinen, Leuchtstoffröhren
  • 9)    Aschen und Stäube

Bei Sperrmüll aus privaten Haushalten gemäß § 5 (2) der Abfallwirtschaftssatzung des Neckar-Odenwald-Kreises gelten die Nr. 1)-3) nicht als Störstoffe.

Ist der angelieferte Abfall stark verschmutzt, aus Arbeitsschutzgründen zu beanstanden oder kann er nur unter Aufbringung zusätzlicher Sortierungs- oder Sicherungsmaßnahmen angenommen werden, so wird ein Zuschlag in der Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands erhoben.
In schwerwiegenden Fällen kann die Annahme auch verweigert werden. Die Annahmeverweigerung kann auch erfolgen, wenn der Anlieferer nicht zweifelsfrei nachweisen kann, dass der Abfall im Neckar-Odenwald-Kreis angefallen ist.
Muss der Abfall wieder aufgeladen werden, hat der Anlieferer eine Wiederaufladepauschale von 75,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. zu übernehmen.

Zuschläge bei nicht ordnungsgemäß verpackten Asbest- oder KMF-Anlieferungen:

Bei nicht ordnungsgemäß verpackten Anlieferungen mit asbesthaltigem Abfall oder Dämmmaterial aus künstlichen Mineralfasern (KMF), wie z. B. Glaswolle oder Steinwolle, müssen nachträgliche Sicherungsmaßnahmen, z. B. durch Nachverpacken, getroffen werden. Auch bei Anlieferungen, deren geordnetes Entladen nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich ist, wird ein Zuschlag erhoben. Beispiele hierfür sind etwa nicht zugängliche Big Bag-Schlaufen oder die Anlieferung in Containern mit hoher Bordwand. Der Aufwand für die zusätzlich nötigen Maßnahmen (Arbeitszeit und Material) wird dem Anlieferer nach tatsächlich entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt.
Bei Asbestanlieferungen, die nur durch Kippen abgeladen werden können, wird die Annahme verweigert.

Reklamationen müssen unmittelbar nach Anlieferung mit der Abladekontrolle abgestimmt werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

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